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   KG, 27.06.2003 - 1 W 126/03   

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https://dejure.org/2003,8636
KG, 27.06.2003 - 1 W 126/03 (https://dejure.org/2003,8636)
KG, Entscheidung vom 27.06.2003 - 1 W 126/03 (https://dejure.org/2003,8636)
KG, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 1 W 126/03 (https://dejure.org/2003,8636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung der anwaltlichen Gebühren; Bildung einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit im Verfahren gegen jeden der Schuldner

  • Judicialis

    BRAGO § 57 Abs. 1; ; BRAGO § 58 Abs. 1; ; ZPO § 890 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren im Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 15.11.2000 - 17 W 278/99

    Gebühren für anwaltliche Tätigkeit in mehreren Vollstreckungssachen

    Auszug aus KG, 27.06.2003 - 1 W 126/03
    Nach weitaus überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur bildet das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen jeden von mehreren Schuldnern eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO, auch wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund eines einzigen Titels und eines einzigen Antrags betrieben wird, da sie sich stets gesondert gegen jeden einzelnen Schuldner richtet (vgl. - jeweils zu Zwangsvollstreckungskosten des Gläubigers - OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 72 und OLGR 1996, 248; OLG Hamm AnwBl. 1988, 357; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1838; OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Berlin - ZK 82 - InVo 1996, 27; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 58 Rdn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 8; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 58 Rdn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, Stichwort "Zwangsvollstreckung" 5.1, jew. m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. SchlHOLG JurBüro 1996, 89; Hans. OLG Bremen InVo 1998, 83).
  • OLG Schleswig, 11.07.1995 - 9 W 60/95
    Auszug aus KG, 27.06.2003 - 1 W 126/03
    Nach weitaus überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur bildet das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen jeden von mehreren Schuldnern eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO, auch wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund eines einzigen Titels und eines einzigen Antrags betrieben wird, da sie sich stets gesondert gegen jeden einzelnen Schuldner richtet (vgl. - jeweils zu Zwangsvollstreckungskosten des Gläubigers - OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 72 und OLGR 1996, 248; OLG Hamm AnwBl. 1988, 357; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1838; OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Berlin - ZK 82 - InVo 1996, 27; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 58 Rdn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 8; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 58 Rdn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, Stichwort "Zwangsvollstreckung" 5.1, jew. m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. SchlHOLG JurBüro 1996, 89; Hans. OLG Bremen InVo 1998, 83).
  • BGH, 22.09.2022 - V ZB 2/20

    Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem

    (1) Zwar begründet bei anderen Vollstreckungsarten als der Zwangsversteigerung die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner gerichteten Vollstreckung trotz einheitlichen Auftrags und Verfahrens grundsätzlich mehrere besondere Angelegenheiten i.S.v. § 18 RVG (vgl. etwa OLG Stuttgart, ZfSch 2020, 710 Rn. 6; KG, JurBüro 2004, 46; OLG Frankfurt, AGS 2004, 69; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 72 f.; Kawell in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 788 ZPO Rn. 77; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 28; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 14.59).
  • AG Singen, 20.02.2006 - 1 M 4212/05

    Rechtsanwaltskosten in der Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsauftrag bei

    Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner, stellt die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner auch dann eine eigene Angelegenheit dar, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wird (KG Berlin JurBüro 2004, 46; Gebauer/Schneider RVG Kommentar, § 18 Rn.Nr. 48).
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